Kreditlexikon

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Grundschuld


Die Grundschuld dient üblicherweise der Sicherung eines Kredites. Sie bezeichnet den Anspruch auf ein Grundstück, das mit einer Forderung (Kredit) belastet ist. Die Sicherheit für den Kreditgeber ist in diesem Fall die Grundschuld. Kommt der Kreditnehmer seinen Zahlungen nicht wie vereinbart nach, kann der Kreditgeber mit der Grundschuld seine Ansprüche auf den Verkauf des Grundstückes geltend machen und das Grundstück, ohne gerichtliche Schritte einleiten zu müssen, veräußern.

In der Regel handelt es sich bei der Grundschuld um das Grundstück des Kreditnehmers. Möglich ist aber auch, dass ein anderes Grundstück als Absicherung herangezogen wird und auf dieses Grundstück die Grundschuld eingetragen wird. Die Grundschuldbestellung muss notariell erfolgen, das bedeutet, der Notar muss in der Urkunde festhalten an welcher Stelle die Grundschuld eingetragen wird, für wen die Grundschuld bestellt wird, wie hoch die Grundschuld ausfällt und wie hoch der Zinssatz im Falle einer Zwangsversteigerung sein soll. In den meisten Fällen sichert sich der Kreditgeber die erste Grundschuld, dessen Kreditsumme die höchste ist. Meist handelt es sich dabei um die kreditgebende Bank. Oft wird ein Immobilienkredit nur dann vergeben, wenn für die kreditgebende Bank die Möglichkeit besteht ihre Grundschuld an erster Stelle eintragen zu lassen. Ist die erste Grundschuld schon an einen anderen Gläubiger vergeben, das Grundstück damit schon belastet, kann es zu einer Ablehnung der Immobilienfinanzierung kommen. Kommt es zu einer Zwangsversteigerung, dann werden nachrangige Gläubiger oftmals nur noch zu einem Teil bedient. Wird die Immobilie zu einem sehr geringen Preis veräußert, kann es auch passieren, dass nachrangige Gläubige gar nicht mehr bedient werden. Aus diesem Grund sichert sich der Hauptkreditgeber den ersten Eintrag der Grundschuld. Möchte der Kreditnehmer eine Umschuldung vornehmen, weil er zum Beispiel ein günstigeres Kreditangebot erhalten hat, kann die Grundschuld abgetreten werden. In diesem Fall muss die Grundschuld an den neuen Gläubiger abgetreten werden.

Möglich ist auch eine so genannte Teilabtretung der Grundschuld, allerdings muss bei der Teilabtretung die Rangfolge der Grundschuld eingehalten werden. Für die Abtretung fallen Notargebühren und Grundbuchkosten an, die sich nach der Höhe des abgetretenen Betrags richten.



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