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Die Grundschuld dient üblicherweise der Sicherung eines Kredites. Sie bezeichnet den
Anspruch auf ein Grundstück, das mit einer Forderung (Kredit) belastet ist. Die Sicherheit
für den Kreditgeber ist in diesem Fall die Grundschuld. Kommt der Kreditnehmer seinen Zahlungen
nicht wie vereinbart nach, kann der Kreditgeber mit der Grundschuld seine Ansprüche auf den
Verkauf des Grundstückes geltend machen und das Grundstück, ohne gerichtliche Schritte einleiten
zu müssen, veräußern.
In der Regel handelt es sich bei der Grundschuld um das Grundstück des Kreditnehmers. Möglich
ist aber auch, dass ein anderes Grundstück als Absicherung herangezogen wird und auf dieses
Grundstück die Grundschuld eingetragen wird. Die Grundschuldbestellung muss notariell erfolgen,
das bedeutet, der Notar muss in der Urkunde festhalten an welcher Stelle die Grundschuld
eingetragen wird, für wen die Grundschuld bestellt wird, wie hoch die Grundschuld ausfällt und
wie hoch der Zinssatz im Falle einer Zwangsversteigerung sein soll. In den meisten Fällen sichert
sich der Kreditgeber die erste Grundschuld, dessen Kreditsumme die höchste ist. Meist handelt
es sich dabei um die kreditgebende Bank. Oft wird ein Immobilienkredit nur dann vergeben, wenn
für die kreditgebende Bank die Möglichkeit besteht ihre Grundschuld an erster Stelle eintragen
zu lassen. Ist die erste Grundschuld schon an einen anderen Gläubiger vergeben, das Grundstück
damit schon belastet, kann es zu einer Ablehnung der Immobilienfinanzierung kommen. Kommt es zu
einer Zwangsversteigerung, dann werden nachrangige Gläubiger oftmals nur noch zu einem Teil
bedient. Wird die Immobilie zu einem sehr geringen Preis veräußert, kann es auch passieren, dass
nachrangige Gläubige gar nicht mehr bedient werden. Aus diesem Grund sichert sich der
Hauptkreditgeber den ersten Eintrag der Grundschuld. Möchte der Kreditnehmer eine Umschuldung
vornehmen, weil er zum Beispiel ein günstigeres Kreditangebot erhalten hat, kann die Grundschuld
abgetreten werden. In diesem Fall muss die Grundschuld an den neuen Gläubiger abgetreten werden.
Möglich ist auch eine so genannte Teilabtretung der Grundschuld, allerdings muss bei der Teilabtretung
die Rangfolge der Grundschuld eingehalten werden. Für die Abtretung fallen Notargebühren und
Grundbuchkosten an, die sich nach der Höhe des abgetretenen Betrags richten.
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