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Wird eine Baufinanzierung zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer abgeschlossen, verlangen
Banken in der Regel einen Grundbucheintrag zur Absicherung des Kredites. Im Falle einer möglichen
Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers sichert sich die Bank mit dem Grundbucheintrag das Recht
zu, das Grundstück zu verkaufen und so die noch offene Kreditforderung ausgleichen zu können.
Ist der Kredit abbezahlt und bestehen damit keine offenen Forderungen mehr, kann der Kreditnehmer
eine Löschungsbewilligung beantragen. Die Löschungsbewilligung wird zusammen mit einem Löschungsantrag
gestellt. Beide Anträge müssen bei einem Notar vorgelegt werden, so dass der Grundbucheintrag der
Bank gelöscht werden kann. Die Löschung des Grundbucheintrages ist mit Kosten verbunden und
unter Fachleuten umstritten. Bleibt der Grundbucheintrag bestehen, kann er zu einem späteren Zeitpunkt
erneut als Kreditsicherheit dienen, zum Beispiel wenn Sanierungen oder andere Arbeiten am Haus
vorgenommen werden sollen.
Auch bei einem Hausverkauf verlangen viele Käufer häufig eine Löschungsbewilligung, weil sie keinen
bestehenden Grundbucheintrag wünschen. Allerdings bringt die Löschungsbewilligung im Fall des Verkaufes
keinen Vorteil, denn der Käufer hat die vergleichsweise hohen Kosten für die Löschungsbewilligung zu
tragen. Finanziert der Käufer den Immobilienerwerb über eine andere Bank als der Verkäufer, kann er
eine Grundbuchänderung vornehmen lassen und seine Bank in das Grundbuch eintragen lassen. Auch in
diesem Fall entstehen Kosten für die Änderung des Grundbucheintrages, die aber im Vergleich zu den
Kosten für die Löschungsbewilligung deutlich geringer ausfallen. Kreditinstitute dürfen gemäß
gesetzlicher Regelung für die Löschungsbewilligung selbst keine Gebühren berechnen. Lediglich die
Notar- und Grundbuchamtskosten dürfen in Rechnung gestellt werden.
Mit der Löschungsbewilligung kann der Eigentümer auch nach Tilgung seiner Schuld den
Grundbucheintrag noch nicht
auf seinen Namen ändern lassen. Möchte der Eigentümer den Grundbucheintrag auf seinen Namen ändern
lassen, bedarf es dazu einer löschungsfähigen Quittung.
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