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Rechtsgeschäfte


Das Rechtsgeschäft muss mindestens aus einer Willenserklärung bestehen, die von einer geschäftsfähigen Person abgegeben wird und zur Folge einen rechtlichen Erfolg hat.

Rechtsgeschäfte werden in einseitige und zweiseitige Rechtsgeschäfte unterteilt. Ein einseitiges Rechtsgeschäft ist zum Beispiel ein Testament. Das Testament besteht nur aus einer Willenserklärung, besitzt aber dennoch Rechtsgültigkeit. Außerdem ist ein Rechtsgeschäft einseitig, wenn es empfangsbedürftig ist, wie zum Beispiel bei Kündigungen oder Mahnungen. Hier besteht das Rechtsgeschäft aus einem einseitigen Willen, der Betroffene muss aber in Kenntnis gesetzt werden. Bei Verträgen spricht man von zweiseitigen Rechtsgeschäften, da hier zwei Willenserklärungen abgegeben werden müssen, damit der Vertrag rechtsgültig wird.

Die Willenserklärung kann mündlich, schriftlich und durch bloßes Handeln abgegeben werden. Als bloßes Handeln kann zum Beispiel das zustimmende Kopfnicken gewertet werden. Nach deutschem Recht werden Rechtsgeschäfte nach dem Trennungsprinzip behandelt, die Trennung besteht in Verpflichtungsgeschäften und Verfügungsgeschäften. Verpflichtungsgeschäfte verpflichten zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen. Verfügungsgeschäfte beinhalten eine unmittelbare Einwirkung auf ein Recht, zum Beispiel durch Übertragung, Belastung, Aufhebung oder Änderung seines Inhalts. Als Beispiel wird hier die Übertragung einer Sache durch ein Kaufgeschäft angeführt.

Rechtsgeschäfte sind nicht immer gültig, sie können angefochten werden oder sind nichtig. Rechtsgeschäfte sind anfechtbar, wenn ein Irrtum in der Erklärung vorliegt, ein Irrtum in der Übermittlung, eine Verwechslung der Person, eine arglistige Täuschung oder die Willenserklärung wird mit Gewalt erzwungen. Rechtsgeschäfte sind nichtig, wenn teilnehmende Personen geschäftsunfähig sind, Geschäfte ohne Zustimmung des zuständigen gesetzlichen Vertreters abgeschlossen werden, sofern es sich um beschränkt geschäftsfähige Personen handelt, Willenserklärung nicht bei vollem Bewusstsein abgegeben werden, das Geschäft gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt oder das Geschäft gegen gute Sitten verstößt.

Liegt eine Nichtigkeit vor, bedeutet dies, das Rechtsgeschäft muss nicht angefochten werden, es besitzt von vorneherein keine Gültigkeit.



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