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Das Rechtsgeschäft muss mindestens aus einer Willenserklärung bestehen, die
von einer geschäftsfähigen Person abgegeben wird und zur Folge einen rechtlichen Erfolg
hat.
Rechtsgeschäfte werden in einseitige und zweiseitige Rechtsgeschäfte unterteilt. Ein
einseitiges Rechtsgeschäft ist zum Beispiel ein Testament. Das Testament besteht nur
aus einer Willenserklärung, besitzt aber dennoch Rechtsgültigkeit. Außerdem ist ein
Rechtsgeschäft einseitig, wenn es empfangsbedürftig ist, wie zum Beispiel bei Kündigungen
oder Mahnungen. Hier besteht das Rechtsgeschäft aus einem einseitigen Willen, der
Betroffene muss aber in Kenntnis gesetzt werden. Bei Verträgen spricht man von zweiseitigen
Rechtsgeschäften, da hier zwei Willenserklärungen abgegeben werden müssen, damit der Vertrag
rechtsgültig wird.
Die Willenserklärung kann mündlich, schriftlich und durch bloßes Handeln abgegeben werden. Als
bloßes Handeln kann zum Beispiel das zustimmende Kopfnicken gewertet werden. Nach deutschem
Recht werden Rechtsgeschäfte nach dem Trennungsprinzip behandelt, die Trennung besteht in
Verpflichtungsgeschäften und Verfügungsgeschäften. Verpflichtungsgeschäfte verpflichten zu einem
Tun, Dulden oder Unterlassen. Verfügungsgeschäfte beinhalten eine unmittelbare Einwirkung auf
ein Recht, zum Beispiel durch Übertragung, Belastung, Aufhebung oder Änderung seines Inhalts. Als
Beispiel wird hier die Übertragung einer Sache durch ein Kaufgeschäft angeführt.
Rechtsgeschäfte sind nicht immer gültig, sie können angefochten werden oder sind nichtig.
Rechtsgeschäfte sind anfechtbar, wenn ein Irrtum in der Erklärung vorliegt, ein Irrtum in der
Übermittlung, eine Verwechslung der Person, eine arglistige Täuschung oder die Willenserklärung
wird mit Gewalt erzwungen. Rechtsgeschäfte sind nichtig, wenn teilnehmende Personen geschäftsunfähig
sind, Geschäfte ohne Zustimmung des zuständigen gesetzlichen Vertreters abgeschlossen werden, sofern
es sich um beschränkt geschäftsfähige Personen handelt, Willenserklärung nicht bei vollem Bewusstsein
abgegeben werden, das Geschäft gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt oder das Geschäft gegen gute
Sitten verstößt.
Liegt eine Nichtigkeit vor, bedeutet dies, das Rechtsgeschäft muss nicht angefochten werden, es
besitzt von vorneherein keine Gültigkeit.
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